Wundern Sie sich nicht, wenn Sie der Immobilienmakler nach Ihrem Personalausweis fragt. Der Immobilienmakler ist dazu nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet!
Wann muss der Makler seinen Vertragspartner identifizieren?
Der Immobilienmakler muss die Identität des Kunden vor Abschluss eines Maklervertrages feststellen. Der Abschluss eines Maklervertrages kann mündlich oder schriftlich erfolgen, wobei wir ausdrücklich empfehlen den Maklervertrag schriftlich abzuschließen.
Welche Informationen muss der Makler von seinem Vertragspartner dokumentieren?
1. Identifizierung bei natürlichen Personen:
Sonderfall:
Ist der Vertragspartner nicht persönlich anwesend, kann die Identität durch eine beglaubigte Ausweiskopie oder beispielsweise durch das Postident-Verfahren der Deutschen Post nachgewiesen werden.
2. Identifizierung bei juristischen Personen und Personengesellschaften:
Sonderfall:
Ist eines der genannten Mitglieder selbst eine juristische Person (z.B. die GmbH bei einer GmbH & Co. KG), müssen auch von dieser Name, Rechtsform, Registernummer und Anschrift erhoben werden.
Abklärung des Hintergrundes der Geschäftsbeziehung:
Der Immobilienmakler ist auch verpflichtet, Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen, soweit sich dies im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei ergibt.
Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung:
Wenn die Geschäftsbeziehung mit einem Vertragspartner eine gewisse Zeit andauert, muss der Immobilienmakler die angegeben Daten erneut prüfen.
Politisch exponierte Personen:
Ist der Vertragspartner eine sogenannte PEP, d.h. eine Person, die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, sowie deren Angehörige und der PEP bekanntermaßen nahestehende Personen, dann gelten verstärkte Sorgfaltspflichten:
Zu den PEP gehören allerdings nicht Personen, die ein öffentliches Amt im Inland oder als im Inland gewählte Abgeordnete des Europäischen Parlaments ausüben. Beispielhaft für PEP´s sind Staats- und Regierungschefs, Minister, Botschafter, hohe Gerichtsbeamte, Offiziere der Streitkräfte und Leitungsmitglieder staatl. Unternehmen.
Dokumentation der Feststellung und Aufbewahrungspflicht:
Die erhobenen Angaben sind mindestens fünf Jahre (beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres) aufzubewahren.