Was ist das Bestellerprinzip?

Für Mieter und Vermieter gelten in zwei zentralen Punkten seit 2015 wichtige Veränderungen: 

Das Bestellerprinzip schreibt vor, dass bei einer Vermietung der Vermieter die Kosten für einen Makler übernimmt. Und die Mietpreisbremse legt in bestimmten Regionen fest, wie stark die Miete bei einer Neuvermietung angehoben werden darf. 


Stand des Gesetzgebungsverfahrens: 

Das sogenannte Mietrechtsnovellierungsgesetz wurde am 27. April 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist zum 1. Juni 2015 in Kraft getreten. Während das Bestellerprinzip seither bundesweit gilt, hängt die Mietpreisbremse vom Erlass der Rechtsverordnungen durch die jeweiligen Bundesländer ab. Diese weisen Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten aus, in denen dann die Mietpreisbremse gilt.


Fakten rund ums Bestellerprinzip:

  • Vermieterbeauftragung: Es ist geregelt, dass künftig immer der Vermieter die komplette Makler-Courtage für die Suche nach einem Mieter bezahlt. Bereits in der Vergangenheit war das in manchen nachfrageschwachen Regionen schon übliche Praxis.
  • Mieterbeauftragung: Wenn der zukünftige Mieter einen Makler mit der Mietwohnungssuche beauftragt, muss er auch die Courtage bezahlen. Das allgemein geltende Prinzip „Wer bestellt, der bezahlt“ soll künftig sicherstellen, dass derjenige, der den Makler beauftragt und in dessen Interesse der Makler überwiegend tätig wird, ihn auch bezahlt... 
  • Hauskäufe und –verkäufe: Hierfür ist kein Bestellerprinzip eingeführt. D.h., der Hausverkäufer entscheidet selbst, ob er einen Teil der Courtage an den Käufer abwälzen möchte. In der Regel ist das der Fall. 
  • Höhe der Courtage: Diese unterscheidet sich. Bei privaten Immobilienkäufen und –verkäufen ist sie frei verhandelbar und beträgt in der Regel zwischen 3% und 7% des Kaufpreises, bei privaten Vermietungen bis zur Höhe von zwei Nettokaltmieten zzgl. Mehrwertsteuer. 
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