Was versteht man unter einer Mietpreisbremse?

Für Mieter und Vermieter gelten in zwei zentralen Punkten seit 2015 wichtige Veränderungen: 

Das Bestellerprinzip schreibt vor, dass bei einer Vermietung der Vermieter die Kosten für einen Makler übernimmt. Und die Mietpreisbremse legt in bestimmten Regionen fest, wie stark die Miete bei einer Neuvermietung angehoben werden darf. 

Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Das sogenannte Mietrechtsnovellierungsgesetz wurde am 27. April 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist zum 1. Juni 2015 in Kraft getreten. Während das Bestellerprinzip seither bundesweit gilt, hängt die Mietpreisbremse vom Erlass der Rechtsverordnungen durch die jeweiligen Bundesländer ab. Diese weisen Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten aus, in denen dann die Mietpreisbremse gilt.


Fakten rund um die Mietpreisbremse:

  • Neuvermietungen: Die Mietpreisbremse gilt nur für Neuvermietungen. Die Neumiete darf nunmehr lediglich 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
  • Örtliche Gültigkeit: Die Mietpreisbremse gilt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Diese Gebiete weisen die Bundesländer aus. 
  • Zeitliche Gültigkeit: Die Mietpreisbremse hat eine Gültigkeit von höchstens fünf Jahren. Über die Dauer entscheiden die Bundesländer.
  • Neubauten: Neubauten sind von der Mietpreisbremse ausgenommen.
  • Kappungsgrenze Bestandsmieten: Bei Bestandsmieten darf die Miete maximal bis an die ortsübliche Miete angepasst werden; maximal darf der Aufschlag in drei Jahren 20% betragen („Kappungsgrenze“). Bei Modernisierungen sind die entsprechenden Kosten mit bis zu 11% Mieterhöhung umlegbar. Diese Regeln sind nicht von der neuen Mietpreisbremse betroffen, sondern schon lange gültiges Recht. Allerdings haben einige Bundesländer davon abweichend auch für Bestandsmieten eine Kappungsgrenze von 15% Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren in angespannten Wohnungsmärkten eingeführt, wozu sie nach § 558 Abs. 3 BGB das Recht haben.
Daten­schutz­ein­stel­lun­gen

Diese Webseite nutzt externe Medien, wie z.B. Karten und Videos, und externe Analyse-/Marketingwerkzeuge, wie z.B. etracker, welche alle dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Dabei werden auch Cookies gesetzt. Die Einwilligung zur Nutzung der Cookies & Erweiterungen können Sie jederzeit anpassen bzw. widerrufen.

Eine Erklärung zur Funktionsweise unserer Datenschutzeinstellungen und eine Übersicht zu den verwendeten externen Komponenten finden Sie in unserer Datenschutzinformationen.

Welche optionalen Cookies bzw. Erweiterungen möchten Sie erlauben?